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Auszüge
§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen “INSTITUT für gesellschaftlichen Fortschritt, erneuerbare Energien, Kultur und gesunde Lebensweise” (IfgF) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz “e.V.”.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 90411 Nürnberg, Klingenhofstrasse 50F
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Da der Verein seine Tätigkeit unter dem Jahr aufnimmt, ist das erste Geschäftsjahr ein Rumpfgeschäftsjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des gesellschaftlichen Lebens und Zusammenlebens von Personen und Organisationen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene. Hierzu sollen Aktivitäten im Bereich von Kunst, Kultur und Sport durchgeführt und gefördert werden. Ferner ist ein Ziel der Aufbau eines europa- und weltweiten Netzwerkes, das dem Austausch von Meinungen und Informationen dienlich ist und somit auch zur besseren Völkerverständigung beitragen soll. Dabei sollen sowohl gesunde Lebensweisen und verantwortungsvoller Umgang mit der Umwelt, als auch erneuerbare Energieformen Themen sein, die propagiert werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
(a) Kunst: Mitwirkung und Hilfestellung beim Grundstückserwerb, Bau und Unterhalt für den Neu- bzw. Umbau eines bestehenden Gebäudes zum Zwecke des Betriebs einer Kunstgalerie bzw. eines Museums.
Unterstützung des Museums”Europa-Kunst-Galerie Kunst am Gleis” in Nürnberg hinsichtlich der Durchführung von Ausstellungen, Vernissagen, Theateraufführungen, Musik- und Tanzdarbietungen aller Art, Autorenlesungen; Die zeitlich begrenzte Zurverfügungstellung eines Ateliers an darstellende und bildende Künstler; Öffentlichkeitsarbeit für moderne europäische Kunst, Literatur und Kultur.
(b) Kultur: Planung und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, insbesondere Kulturaustausch innerhalb Europas mit Förderung von Musikern, Komponisten und sonstigen Künstlern der darstellenden Kunst auf nationaler und internationaler Ebene.
(c) Sport: Planung und Durchführung von Sportveranstaltungen, insbesondere Austausch von europäischen Jugendlichen innerhalb Europas mit Förderung von jungen Sporttalenten auf nationaler und internationaler Ebene.
(d) Gesunde Lebensweise: Planung und Durchführung von Seminaren und Informationsveranstaltungen zur gesunden Lebensführung für die Bereiche gesunde Ernährung, Bewegung und Sport, seelischer Ausgleich durch Musik, Kunst und positiver Lebensfreude.
(e) Umwelt und Energie: Planung und Durchführung von Seminaren und Informationsveranstaltungen zum Thema regenerative und umweltfreundliche Energiegewinnung für eine nachhaltige Lebensweise zur Schonung der Energieressourcen für künftige Generationen.
Insbesondere: Aufklärung durch Seminare, Förderung der Forschung, Austausch von Informationen und Fachleuten auf nationaler und internationaler Ebene und Generierung von Spendengeldern für Forschung und Aufklärung in diesem Bereich.
Zielsetzung: Schaffung eines nationalen und internationalen Netzwerkes durch Meinungsaustausch und Informationsaustausch zum Zweck einer nachhaltigen Lebensweise, die das Verständnis einzelner Gruppen, Völker und Generationen für einander schafft und fördert und damit dem Trend der zunehmenden Polarisierung in unserer Gesellschaft entgegen zu wirken.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, mit Ausnahme von notwendigen Aufwandsentschädigungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden
(5) Bei Auflösung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen an die “SOS-Kinderdörfer”.
(6) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig, soweit das Amt dies zeitlich erlaubt. Wenn der Umfang der Tätigkeit es erforderlich macht, können die Inhaber eines Amtes ihre Tätigkeit auch hauptberuflich ausüben. In diesem Fall ist der Amtsinhaber durch eine angemessene Vergütung zu entlohnen.
(7) Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt zu melden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft, öffentlich rechtliche Körperschaft oder Anstalt oder eine sonstige Personenvereinigung werden, die an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert ist. Vorausgesetzt ist weiter lediglich ein an den Vorstand gerichteter schriftlicher Antrag zur Aufnahme in der sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzungsbestimmung verpflichtet. Antrag soll den Namen, das Geburtsdatum, den Beruf bzw. die Geschäftstätigkeit und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch den Tod des Mitglieds
b) durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
c) durch förmliche Ausschließung, die nur durch qualifizierten Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann,
d) durch Ausschließung mangels Interesse, die durch Beschluss des Vorstands ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund mindestens zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Eine förmliche Ausschließung ist insbesondere dann angebracht, wenn das Mitglied gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Vor dem Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Diese kann entweder persönlich oder schriftlich gegenüber der Mitgliederversammlung erfolgen. Eine schriftliche Stellungnahme ist in der Mitgliederversammlung vorzulesen
(3) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat das Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
(4) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Mitglieder, die den Vorstand ermächtigen, den Beitrag durch Abbuchung von ihrem Konto einzuziehen, erhalten einen Nachlaß von 3%. Bei monatlicher Zahlung wird ein Aufschlag von 8% bei vierteljährlicher Zahlung ein Aufschlag von 5% erhoben.
§ 7 Organe des Vereins sind:
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